- Zahnersatz: gesetzliche Krankenkassen zahlen festen Zuschuss
- Regelmäßige zahnärztliche Vorsorgen erhöhen Festzuschuss
- Voraussetzung: lückenloses Bonusheft
- Bonusheft ab 2022 digital
Wird Zahnersatz notwendig, zahlen gesetzliche Krankenkassen einen festen Zuschuss. Dieser Festzuschuss steigt, wenn Versicherte regelmäßig mindestens einmal im Jahr Vorsorgeuntersuchungen bei ihrer Zahnärztin oder ihrem Zahnarzt wahrnehmen und dies in ihr Bonusheft eintragen lassen.
„Wem für dieses Jahr noch ein Stempel für seinen Zahnarztbesuch für die Kontrolle der Zähne fehlt, sollte schnell einen Termin für eine Vorsorgeuntersuchung vereinbaren“, rät Dirk Kropp, Geschäftsführer der Initiative proDente e.V. „Wichtig zu wissen ist, dass die Versicherten selbst für ein lückenlos geführtes Bonusheft verantwortlich sind.“ Dank hoher Hygiene-Standards in Zahnarztpraxen ist der Besuch bei der Zahnärztin oder dem Zahnarzt für Patienten auch während der Corona-Pandemie sicher. Die Auswertung bisheriger Daten zeigt, dass zahnärztliche Behandlungen das Risiko einer Infektion mit COVID-19 nicht erhöhen.
Lückenloses Bonusheft erhöht Zuschuss bei Zahnersatz
Sind im Bonusheft jährliche Besuche bei der Zahnärztin oder dem Zahnarzt über fünf Jahre vermerkt, beträgt der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen 70 anstatt 60 Prozent einer medizinisch ausreichenden Versorgung mit Zahnersatz (Regelversorgung). Haben Versicherte über zehn Jahre jedes Jahr eine Zahnarztpraxis besucht, beträgt der Zuschuss der Krankenkasse sogar 75 Prozent. Falls doch ein Termin innerhalb der letzten zehn Jahre versäumt wurde, sollte bei Vorliegen einer wichtigen Begründung eine Abstimmung mit der Krankenkasse erfolgen. Dann liegt es im Ermessen der Krankenkasse, denn ohne besonderen Grund gilt die Bonusregelung allerdings nicht mehr und der Bonus muss neu erworben werden.
Zahnersatz: Bonusheft für Krankenkasse ab 2022 digital
Ab dem kommenden Jahr soll das Bonusheft Teil der elektronischen Patientenakte (ePA) werden. Das digitale Bonusheft erleichtert es den Patienten, ihrer Krankenkasse nachzuweisen, dass sie regelmäßig zur Vorsorgeuntersuchung ihrer Zähne bei ihrer Zahnärztin oder ihrem Zahnarzt waren. Ein weiterer Vorteil: Eine App kann Patienten daran erinnern, einen Termin für die Vorsorgeuntersuchung bei ihrer Zahnärztin oder ihrem Zahnarzt zu vereinbaren. Auch entfällt das Nachtragen von Untersuchungen in das Bonusheft, sollte dieses beim Kontrolltermin zu Hause liegen geblieben oder gänzlich verloren gegangen sein.
Textquelle: Initiative proDente
In den Wartezimmern der Zahnarztpraxen informiert seit dem 22. Februar eine Vielzahl von Flyern und Postern die Patienten über Brisanz und Hintergründe dieser Verträge: Zahnersatz zum Nulltarif aus Billiglohnländern, Preisdumping, Einschränkung der freien Arztwahl, gezielte Steuerung von Patienten. Die Kampagne findet breite Zustimmung. Zahlreiche Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Verbände, regionale Initiativen und Innungen unterstützen diese Aktion bzw. haben sich bereits angeschlossen.
Im Dauerstreit um die Erstattung von Laborleistungen hat das Amtsgericht (AG) München kürzlich ein aufschlussreiches und ermutigendes Urteil (Az.: 141 C 25047/07, Urteil vom 5. November 2009) im Sinne der Zahnärzteschaft gefällt. Dem Standpunkt vieler privater Krankenversicherer, die meinen, ihren Versicherungsnehmern nicht höhere Vergütungssätze erstatten zu brauchen, als in dem von den Spitzenverbänden der Zahntechniker entwickelten Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen (BEL) festgelegt sind, wurde eine klare Absage erteilt.
Wer rechtzeitig zum Jahresende den jährlichen Kontrolltermin beim Zahnarzt wahrnimmt, kann sich für die Zukunft einen satten Bonus sichern. Entscheidend für die „Lizenz zum Geld sparen“ ist das Bonusheft. Mit ihm können Patienten belegen, dass Sie in den vergangenen Jahren jährlich beim Zahnarzt waren und somit die für die Zahngesundheit wichtigen Kontrolltermine eingehalten haben. Wird Zahnersatz nötig, erhöht sich bei regelmäßigen Kontrollen in den letzten fünf Jahren die Zuzahlung der Krankenkasse um 20 Prozent. Sind im Bonusheft gar Zahnarztbesuche in den vergangenen zehn Jahren verzeichnet, erhalten Sie einen um 30 Prozent höheren Festzuschuss.
“Mit dem Bundestagsvotum wird das Durchforsten von Zahnarztcomputern über das Internet möglich. Das erodiert das Arztgeheimnis und belastet die Arzt-Patienten-Beziehung. Ein Grund mehr für uns, die Online-Anbindung der Zahnarztpraxen abzulehnen, die im Rahmen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) geplant ist.”
Vor einem offenen Verstoß gegen das Grundgesetz im Zusammenhang mit der sogenannten »Öffnungsklausel« im Bereich privatzahnärztlicher Abrechungen warnt eindrücklich der Rechtswissenschaftler Prof. Winfried Boecken (Universität Konstanz).