Schriftliche Patienteneinwilligung und Aufklärungsformulare – das persönliche Gespräch zwischen Arzt und Patient entscheidet!

Aufklärungsbögen können eine hilfreiche Unterstützung sein

Ein hilfreicher Leitfaden für das Gespräch und die Dokumentation können hierbei vorformulierte Aufklärungsbögen sein. Bei richtigem Einsatz des Aufklärungsbogens führt dieser zu mehr Routine und einer verbesserten Dokumentation bei der Aufklärung des Patienten, infolgedessen zu mehr Sicherheit bei der Einwilligung des Patienten und damit vor einer möglichen Haftung.

Was hat der Zahnarzt bei der Aufklärung zu beachten und in welcher Form können Aufklärungsformulare verwendet werden? Nachfolgend soll ein Überblick über die Aufklärungspflicht des Zahnarztes gegeben werden: 

Aufklärungspflicht und Patienteneinwilligung

Die Aufklärungspflicht des Zahnarztes ist unmittelbare Folge des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Dieses Selbstbestimmungsrecht ergibt sich aus der durch das Grundgesetz geschützten Würde des Menschen, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz) sowie dem Schutz der Freiheit der Person und ihrer körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz)

Jeder Eingriff des Zahnarztes stellt aus juristischer Perspektive einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten dar, der seine Rechtfertigung in der Einwilligungserklärung der Patienten findet. Da dem Patienten jedoch regelmäßig die Fachkunde fehlen wird, um beurteilen zu können, ob der Eingriff indiziert ist und welche Risiken mit dem Eingriff verbunden sind, hat der Zahnarzt den Patienten im Rahmen eines ausführlichen Gesprächs über die Art, Bedeutung, Ablauf und Folgen eines Eingriffs aufzuklären. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Zahnarzt den Patienten dabei„im großen und ganzen“ aufzuklären. Der Patient sollte im Ergebnis des Aufklärungsgesprächs in der Lage sein, sich aufgrund einer eigenen Abwägung der Risiken für oder gegen den Eingriff zu entscheiden.

Die Aufklärung hat hierbei Befund und Diagnose, mögliche Risiken, etwaige Behandlungsalternativen, den Verlauf der Behandlung sowie mögliche erforderliche Maßnahmen des Patienten zur Sicherung des Erfolgs zu umfassen. Schließlich hat auch eine wirtschaftliche Aufklärung des Patienten über die voraussichtlich entstehenden Kosten der Behandlung zu erfolgen.

Aufklärungspflichtige Person

Grundsätzlich ist der Zahnarzt in eigener Person zur Aufklärung verpflichtet. Eine Delegation etwa an die Zahnarzthelferin oder sonstiges qualifiziertes Person ist nicht möglich, da die Aufklärung als einem dem Zahnarzt vorbehalten Kernbereich seine Tätigkeit zu qualifizieren ist. Die Delegation der Aufklärung an einen Kollegen ist indessen möglich. Der Zahnarzt hat die Information durch einen Kollegen so zu organisieren, dass die Aufklärung gewährleistet bleibt. Die Delegation der Aufklärung erfordert somit eine klare Absprache und Kompetenzverteilung. Sie wirkt nur befreiend, wenn klare, stickprobenweise Organisationsanweisung bestehen und kein konkreter Zweifel an der Qualifikation des bestellten Kollegen auftritt
(OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.03.1997 – 13 U 42-96).

Adressat der Aufklärung

Adressat der Aufklärung ist der Patient als Einwilligungsberechtigter. Anders ist dies hingegen bei Minderjährigen, psychisch Kranken oder vorübergehend unzurechnungsfähigen Patienten zu beurteilen. Bei diesen Patienten hat der gesetzliche Vertreter, dies sind die Eltern oder ein Vormund, anstelle des betroffenen Patienten in die Behandlung einzuwilligen, weswegen sich die Aufklärung auch an diese zu richten hat.

Ein besonderes Augenmerk hat der Zahnarzt darüber hinaus auf fremdsprachige Patienten zu richten. Denn der Zahnarzt hat nachzufragen, wenn im Hinblick auf die Sprachkenntnisse und der Verständigungsfähigkeit Zweifeln bestehen. Gegebenfalls hat der Zahnarzt sogar mit Hilfe von Angehörigen oder sogar Dolmetschern eine Verständigung herbeizuführen.

Zeitpunkt der Aufklärung

Auch der Zeitpunkt der Aufklärung muss sorgfältig ausgewählt sein. Von Notfällen abgesehen hat die Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patient das Für und Wider des Eingriffs in Ruhe abwägen und sich frei von einem etwaigen zeitlichen Druck entscheiden kann. So wird die Aufklärung am Tag eines Eingriffs, beispielsweise eines umfangreicheren chirurgischen Eingriffs quasi bereits auf dem Behandlungsstuhl, nicht rechzeitig sein. Bei größeren zahnmedizinischen Eingriffen ist es daher ratsam, bereits bei Erstellung eines Heil- und Kostenplans ein Aufklärungsgespräch vorzunehmen.

Form der Aufklärung

Weder die Einwilligungserklärung, noch die Aufklärung haben schriftlich zu erfolgen. Da jedoch der Zahnarzt den Umfang des Aufklärungsgesprächs und die vom Patienten erteilte Einwilligung nachzuweisen hat, ist eine Dokumentation des Aufklärungsgesprächs und der darauf folgenden Einwilligung unentbehrlich.

Aufklärungsformulare

Diese Aufklärungsformulare, die bereits formularmäßig auf den zu erwartenden Eingriff mit allen Behandlungsvarianten und möglichen Risiken formularmäßig hinweisen, können einen Leitfaden für das Gespräch zwischen Zahnarzt und Patient geben, anhand dessen die erforderlichen Punkte der Aufklärung besprochen werden. Keinesfalls können Sie jedoch das Aufklärungsgespräch ersetzen.

Denn der BGH hat in einem bis heute gültigen Grundsatzurteil (BGH, Urt. v. 08.01.1985- VI ZR 15/83) deutlich gemacht, dass die Unterzeichnung derartiger Formulare für sich alleine noch nicht beweisen, dass der Patient sie auch gelesen und verstanden hat, geschweige denn, dass der Inhalt mit ihm erörtert worden ist. So genügt die bloße Überreichung eines Merkblattes regelmäßig nicht den Anforderungen (BGH, Urt. v. 15.02.2000 – VI ZR 48/99) an eine wirksame Aufklärung. Ebenso stellt die Unterzeichnung eines Formblattes, welches unter anderem das verwirklichte Risiko benennt, keine hinreichende Aufklärung über das Risiko des Eingriffs dar.

Die Aushändigung und Unterzeichnung von Formularen und Merkblättern vermag daher nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch zu ersetzen. Die Existenz einer unterschriebenen Einwilligungserklärung des Patienten auf einem solchen Aufklärungsformular stellt allenfalls ein Indiz dafür dar, dass vor der Unterzeichnung überhaupt ein Aufklärungsgespräch über den Eingriff und dessen mögliche Folgen geführt worden ist. Ein Nachweis für den tatsächlichen Umfang und Inhalt des Gesprächs liegt damit nicht gegeben.

Verwendung der Aufklärungsformulare in der Praxis

Zwar ist die alleinige Aushändigung des Formulars nicht geeignet, das vertrauensvolle Arzt- und Patienten- Gespräch zu ersetzen. Entscheidend bleibt das persönliche Gespräch zwischen Zahnarzt und Patient, im Rahmen dessen dem Patienten die Möglichkeit eingeräumt wird, Fragen zu formulieren und der Zahnarzt die Möglichkeit hat, aufgrund seines eigenen Eindrucks festzustellen, ob der Patient den Inhalt des Gesprächs verstanden hat. Die Formulare sind jedoch eine hervorragende Vorbereitung und Grundlage für das zu führende Aufklärungsgespräch und können bei entsprechender Verwendung selbstverständlich dazu dienen, den Nachweis für das Aufklärungsgespräch zu führen.

Außerdem kann es dem Patienten auch hilfreiche Information für die Zeit vor und nach dem Eingriff vermitteln, die der Patient nochmals in Ruhe bei Bedarf nachlesen kann. Wer das Aufklärungsgespräch unter Hinzuziehung eines Aufklärungsformulars durchführt, hat lediglich folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Auch hier gilt der Grundsatz der rechtzeitigen Aufklärung, so dass das Aufklärungsformular vor der Behandlung auszuhändigen ist.
  • Das Aufklärungsformular sollte Platz für Skizzen, handschriftliche Anmerkungen des Zahnarztes sowie Fragen des Patienten lassen. Das Formular ist in jedem Fall durch individuelle Einträge als Nachweis für das persönliche Gespräch zu versehen. Risiken, auf die der Patient im Gespräch ausdrücklich hingewiesen wurde, sollten nochmals gesondert schriftlich auf dem Formular notiert und gekennzeichnet werden.
  • Das Aufklärungsformular hat Datum, Uhrzeit und Dauer des Gesprächs zu enthalten und ist sowohl durch den Zahnarzt als auch der Patient zu unterzeichnen. Der Patient sollte von diesem Formular eine Durchschrift enthalten, das Original hingegen verbleibt in der Patientenkartei.

Wird das Formular mit zahlreichen individuellen Einträgen über das Gespräch, den Patienten und die Behandlung versehen, ist das Aufklärungsformular nicht nur ein Leitfaden für die Aufklärung, sondern auch ein geeigneter Beweis für den Inhalt und den Umfang des Aufklärungsgesprächs.

Fazit

Entscheidendes Kriterium für die wirksame Aufklärung und Einwilligung des Patienten ist das persönliche Gespräch zwischen Zahnarzt und Patient. Formulare können dieses Gespräch nicht ersetzen, jedoch im oft hektischen Alltag einer Praxis eine hilfreiche Unterstützung sind, um Fehlerquellen bei der Aufklärung zu vermeiden. Das Aufklärungsformular kann bei richtigem Einsatz darüber hinaus für den Fall einer späteren Rüge seitens des Patienten als Nachweis für das geführte Gespräch dienen.

Nicht zuletzt enthalten Aufklärungsbögen auch vielfach Verhaltsregeln für den Patienten für die Zeit unmittelbar vor und nach dem Eingriff. Der Patient erhält damit die Möglichkeit, auch nach dem Gespräch bei Bedarf die Informationen in Ruhe nachlesen zu können. Dies wird er als Service der Praxis empfinden, was neben der rechtlichen Absicherung einen positiven Anreiz zu Verwendung dieser Bögen darstellt.

Textquelle:
Medizinanwälte BLP
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