Vereinbarungen zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einzelnen Dentallaboren oder Handelsgesellschaften über die Lieferung von Zahnersatz sind unzulässig.
Das Sozialgericht Hannover, hat am Freitag, den 21. April 2010 bei der mündlichen Verhandlung festgestellt, „dass die Beklagte nicht befugt war mit der Dentaltrade GmbH & Co. KG die Vereinbarung zur Umsetzung des Informationsrechtes über preisgünstigere Versorgungsmöglichkeiten gemäß § 88 Abs 2 Satz 3 SGB V vom 21.08.2008 abzuschließen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“ Weiterlesen…