Gesundheitsreform 2007

Gesundheitsreform 2007

Unter diesem Stichwort hat der Bundesrat im Februar dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) zugestimmt. Damit tritt die neue Gesundheitsversicherung in Teilen ab dem 1.4.2007 in Kraft.

Die Gesundheitsreform 2007 beinhaltet Reformen in vier Bereichen:

  • die Einführung einer Krankenversicherung für alle
  • eine Reform der Versorgungsstrukturen und der Kassenorganisation
  • eine Reform der Finanzierungsordnung
  • eine Reform der privaten Krankenversicherung

Für die Bezuschussung konkreter zahntechnischer Leistungen ergeben sich im wesentlichen keine Änderungen. Eine Übersicht der geltenden Leistungen bieten die vom Bundesministerium für Gesundheit bereitgestellten Informationen zum Thema Zahnersatz. 

Das BMG informiert: Fragen und Antworten zum Thema Zahnersatz

1. Was hat sich beim Zahnersatz geändert?

Änderungen hat es seit Januar 2005 bei den Zuschüssen der gesetzlichen Krankenkassen gegeben. Der Zahnersatz blieb allerdings weiterhin im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Die bisherigen prozentualen Anteile der gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten beim Zahnersatz wurden am 1. Januar 2005 durch so genannte befundbezogene Festzuschüsse ersetzt. Damit ändert sich vor allem die Berechnungsgrundlage für die Bezuschussung von Zahnersatzleistungen. Maßgeblich für die Zuzahlung ist nicht mehr die medizinisch notwendige Versorgung im Einzelfall, sondern diejenige, die in der Mehrzahl der Fälle angewandt wird.

2. Was sind befundbezogene Festzuschüsse?

Die bisherigen prozentualen Anteile der gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten beim Zahnersatz werden seit Januar 2005 durch so genannte befundbezogene Festzuschüsse ersetzt. Damit ändert sich vor allem die Berechnungsgrundlage für die Bezuschussung von Zahnersatzleistungen. Maßgeblich für die Zuzahlung ist dann nicht mehr die medizinisch notwendige Versorgung im Einzelfall, sondern diejenige, die in der Mehrzahl der Fälle angewandt wird. Diese Regelung bringt Patientinnen und Patienten einen großen Vorteil: Sie können sich für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform mit Zahnersatz entscheiden, zum Beispiel für einen implantatgetragenen Zahnersatz, ohne den Anspruch auf den Kassenzuschuss zu verlieren.

3. Wie hoch sind die Kassenzuschüsse für Zahnersatz?

Die Höhe der befundbezogenen Festzuschüsse beträgt 50 Prozent der für die Regelversorgung notwendigen Leistungen. Die bisherigen Bonusregelungen bleiben erhalten: Patientinnen und Patienten, die weiterhin jedes Jahr zu einer zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung gehen, können bis zu 65 Prozent der Kosten der Regelversorgung als Zuschuss erhalten.

4. Was gilt als Zahnersatz?

Als Zahnersatz gelten Kronen, Brücken, Prothesen, kombinierte Versorgungsformen und implantatgetragene Kronen, Brücken oder Prothesen. Nicht dazu gehören Zahnfüllungen, Gold- oder Keramik-Inlays, Wurzelkanalfüllungen oder Röntgenleistungen.

5. Kann ich Zahnersatz auch vollständig privat absichern?

Nein, jedoch können ergänzende Zahnersatzversicherungen abgeschlossen werden. Dabei muss jeder selbst entscheiden, ob dies angesichts des Leistungsniveaus der gesetzlichen Krankenversicherung überhaupt sinnvoll ist.

6. Gibt es Härtefallregelungen?

Für Zahnersatz gelten die Härtefallregelungen seit 2005 auf Basis der neuen Festzuschussregelung. Gesetzlich Versicherte, die Zahnersatz benötigen und über ein geringes Einkommen verfügen (zum Beispiel Sozialhilfeempfänger), erhalten von ihrer Krankenkasse einen Betrag bis zur Höhe der tatsächlich für die Regelversorgung entstandenen Kosten, so dass sie die Regelversorgung kostenfrei erhalten. Als geringes Einkommen gelten für das Jahr 2007 monatliche Bruttoeinnahmen bis zu 980 Euro für Alleinstehende. Für Versicherte mit einem Angehörigen gelten 1.347,50 Euro und für jeden weiteren Angehörigen kommen zusätzlich 245 Euro hinzu. Alle Versicherten können mit der gleitenden Härtefallregelung Anspruch auf einen erhöhten Festzuschuss haben. Dieser hängt von der Einkommenshöhe ab. Sie müssen bis zum Dreifachen des Betrages selbst leisten, um den ihr eigenes Einkommen vom geringen Einkommen abweicht.

7. Muss ich bei jedem Zahnarztbesuch 10 Euro Praxisgebühr zahlen?

Nein. Bei Erwachsenen wird für zwei zahnärztliche Kontrolluntersuchungen im Jahr keine Praxisgebühr erhoben. Neben einer eingehenden Untersuchung kann der Zahnarzt auch weitere Maßnahmen zur Diagnose und Vorsorge wie Röntgen oder Zahnfleischuntersuchung durchführen, ohne dass hierfür die Praxisgebühr fällig wird. Dies gilt auch, wenn in derselben Sitzung eine Zahnsteinentfernung (diese ist einmal im Jahr zu Lasten der GKV abrechnungsfähig) durchgeführt wird. Kinder unter 18 Jahren sind von Praxisgebühren befreit. Im übrigen zahlen gesetzlich Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr für den ersten Zahnarztbesuch im Quartal eine Praxisgebühr von 10 Euro.

8. Verfallen bisher gesammelte Bonuspunkte für gute Zahnhygiene und Zahnkontrolle?

Nein. Die bisherigen Bonusregelungen bei der Versorgung mit Zahnersatz werden von den gesetzlichen Krankenkassen weitergeführt. Versicherte sollten deshalb weiterhin zu den jährlichen Kontrolluntersuchungen gehen.

Stand: 3/1/2007
Quelle: http://www.die-gesundheitsreform.de (Webseite leider nicht mehr im Netz)