Vereinbarungen zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einzelnen Dentallaboren oder Handelsgesellschaften über die Lieferung von Zahnersatz sind unzulässig.
Das Sozialgericht Hannover, hat am Freitag, den 21. April 2010 bei der mündlichen Verhandlung festgestellt, „dass die Beklagte nicht befugt war mit der Dentaltrade GmbH & Co. KG die Vereinbarung zur Umsetzung des Informationsrechtes über preisgünstigere Versorgungsmöglichkeiten gemäß § 88 Abs 2 Satz 3 SGB V vom 21.08.2008 abzuschließen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“
Die AOK-Niedersachsen hat mit mehreren Billiganbietern, darunter auch mit der Dentaltrade GmbH & Co. KG, welche Zahnersatz aus dem Ausland importiert, Vereinbarungen geschlossen, die den Versicherten der AOK Zahnersatz zu Billigpreisen anbietet. Die Niedersächsische Zahntechniker-Innung sah hierin einerseits einen Rechtsverstoß gegen das Sozialgesetzbuch und andererseits einen Wettbewerbsnachteil für die ihr angeschlossenen Dentallabore, die deutsche Herstellungsqualität liefern. Aus diesem Grund hatte die NZI zusammen mit zwei betroffenen Dentallaboren aus Niedersachsen vor dem Sozialgericht Klage eingereicht.
Mit diesem Urteil steht fest, dass Vereinbarungen zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einzelnen Dentallaboren oder Handelsgesellschaften über die Lieferung von Zahnersatz unzulässig sind und bestätigt damit die Rechtsauffassung der Niedersächsischen Zahntechniker-Innung (NZI).
Das Urteil zeigt auch, dass sich die AOK-Niedersachsen durch Abschluss solcher Vereinbarungen rechtswidrigverhalten hat und dass sie ihre Marktmacht missbraucht.
Textquelle: Niedersächsische Zahntechniker-Innung